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Benien Produktionstechnik GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1.

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2.

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen auf Grund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und in dem Fall, dass eine solche unterbleibt, auf Grund unserer Lieferung zustande.

3. Beschaffenheit unserer Leistungen

Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Vertragserzeugnisse gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

4. Preise

Die in der Auftragsbestätigung benannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab unserer Produktionsstätte. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung u.ä..

5. Zahlungen, Skonto, Zahlungsverzug, Aufrechnungsverbot

5.1.

Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

5.2.

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ohne Nebenkosten. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist, dass der Auftraggeber im Zeitpunkt der Skontierung alle fälligen Verbindlichkeiten bei uns vollständig ausgeglichen hat. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Skontierung mit dem Rechnungsdatum.

5.3.

Gerät der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15% unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 10 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nicht abgelaufen sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.

5.4.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferung, Lieferverzug

6.1.

Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit dem Absenden unserer Auftragsbestätigung. Sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholbereitstellungsanzeige bzw. dem Tag der Übergabe der Vertragserzeugnisse an Bahn, Spedition, Frachtführer oder Auftraggeber.

6.2.

Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten Preises.

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist dann ausgeschlossen.

Wird uns während der Zeitdauer eines Lieferverzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.

6.3.

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziff. 6.2..

6.4.

Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Zulieferer eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Vertragserzeugnis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

7. Abnahmeverzug, Gefahrübergang, Versand, unverzügliche Mangelrüge

7.1.

Nicht angenommene bzw. nicht abgeholte Vertragserzeugnisse dürfen wir nach eigener Wahl auf Kosten des Auftraggebers versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern.

7.2.

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Auftraggeber bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Für Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Auftraggebers.

7.3.

Der Auftraggeber hat die Vertragserzeugnisse bei Auslieferung oder Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Ansprüche wegen Pflichtverletzungen. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

Weist der Auftraggeber uns an, die Vertragserzeugnisse direkt an seine Kunden oder an weiterverarbeitende Dritte auszuliefern, so hat der Auftraggeber durch Kontrollen beim Kunden/weiterverarbeitendem Dritten selbst sicherzustellen, dass er seiner unverzüglichen Rügeobliegenheit nachkommen kann. Die Auslieferung der Vertragserzeugnisse an solche Personen ist der Auslieferung an den Auftraggeber selbst gleichgestellt. Es bleibt dem Auftraggeber in diesen Fallen unbenommen, vor Absendung der Vertragserzeugnisse an Dritte diese in unserer Produktionsstätte nach Terminabsprache zu überprüfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.

Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem gelieferten Vertragserzeugnis vor.

8.2.

Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber im Voraus hiermit sicherungshalber an uns ab. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Produkten/Erzeugnissen steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert des anderen Produktes/Erzeugnisses zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder Vermischung, überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

8.3.

Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Auftraggebers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.

9. Gewährleistung

9.1.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Vertragserzeugnisse.

9.2.

Für Mängel der Vertragserzeugnisse leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Ansprüche. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht hingegen nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.

9.3.

Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht,

a. wenn der Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass

- der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat und/oder

- die Vertragserzeugnisse von dem Auftraggeber unsachgemäß behandelt worden sind und/oder

- die Vertragserzeugnisse in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden sind;

und/oder

b. wenn der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB, Ziff. 7.3. nicht ordnungsgemäß nach gekommen ist.

10. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadenersatzansprüchen

10.1.

Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers und für Ansprüche aus dem Produktionshaftungsgesetz.

10.2.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schaden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit haften wir beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbarer vertragstypischen Schadens.

10.3.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

10 4.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Vertragserzeugnisse verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Vertragserzeugnisse. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

10.5.

Sofern ein Auftraggeber Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

11. Eigentums- und Urheberrechte

11.1.

An Angeboten, Skizzen, Zeichnungen, Grafiken, Mustern, Programmen, digitalen Daten und Dateien usw. behalten wir vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung Eigentum und, soweit urheberrechtlich zulässig, alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

11.2.

Sofern wir Vertragserzeugnisse nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben herstellen, haftet der Auftraggeber allein, wenn durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

12. beigestellte Formen, Werkzeuge; Versuchsteile

12.1.

Soweit der Auftraggeber Formen, Werkzeuge oder andere Gegenständen beizustellen hat, muß dies rechtzeitig, mangelfrei und in ausreichender Anzahl auf Kosten des Auftraggebers geschehen.

12.2.

Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, bleibt der Auftraggeber Eigentümer dieser Gegenstände; werden diese im Verlauf der Produktion beschädigt oder unbrauchbar, gehen alle auf Ersatz/Reparatur gerichtete Kosten zu lasten des Auftraggebers.

12.3.

Wir verpflichten uns, solche Gegenstande für mindestens 2 Jahre nach dem letzten Einsatz aufzubewahren.

12.4.

Für vom Auftraggeber beigestellte Formen, Werkzeuge, Fertigstellungsvorrichtungen und ähnliches beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt, wie wir sie in eigenen Angelegenheiten anwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

13.1.

Erfüllungsort für die Lieferung der Vertragserzeugnisse ist 27753 Delmenhorst.

13.2.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich Gerichtsstand 27753 Delmenhorst.

13.3.

Die Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber richten sich nach deutschem materiellem Recht auch wenn die Vertragserzeugnisse in das Ausland zu liefern sind oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das deutsche internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.

13.4.

Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

13.5.

Die englische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient lediglich der erleichterten Handhabung. Maßgebend ist die deutsche Fassung.